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Positionspapier zum Telekompaket

positionen

Am 13. November 2007 hat die Kommission ihren Vorschlag für ein Maßnahmenpaket zur Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens in der elektronischen Kommunikation vorgestellt.

Dieses Paket besteht aus

einer Mitteilung:
– Mitteilung der Kommission über die Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen KOM(2007)0700

und

drei Gesetzesvorschlägen:
– Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste KOM(2007)0697
– Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
KOM(2007)0698
– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation KOM(2007)0699

Bei den drei Gesetzesvorschlägen wird das EP im Wege des Konsultationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Überarbeitung der Einzelrichtlinien (Rahmen-, Universaldienst-, Genehmigungs-, Zulassung-, Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erfolgt in diversen EP-Ausschüssen, wobei der Industrie- sowie der Binnenmarktausschuss federführend agieren. Auf Grundlage der Mitteilung äußert sich das EP im Rahmen eines Initiativeberichts.

I. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, KOM(2007)0697

1. Inhalt des Kommissionsvorschlags

Dieser Vorschlag ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens. Der erste legislative Reformvorschlag betrifft Änderungen der Rahmenrichtlinie , der Genehmigungsrichtlinie und der Zugangsrichtlinie . Der vorliegende Legislativreformvorschlag bezweckt eine Anpassung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation durch Verbesserung seiner Wirksamkeit, Verringerung der Verwaltungsressourcen für die wirtschaftliche Regulierung (Marktanalyseverfahren) und einen einfacheren und effizienteren Zugang zu Funkfrequenzen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur besseren Rechtsetzung, das sicherstellen soll, dass gesetzgeberische Eingriffe gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig bleiben, und ist Teil der Gesamtstrategie der Kommission zur Stärkung und Vollendung des Binnenmarktes.
Konkret werden mit dem vorliegenden Vorschlag drei Ziele verfolgt:
1. Das Funkfrequenzspektrum soll effizienter verwaltet werden, damit die Betreiber einen leichteren Zugang zu Frequenzen erhalten und Innovationen gefördert werden.
2. Wo eine Regulierung weiterhin notwendig ist, soll sichergestellt werden, dass diese sowohl für Betreiber als auch für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) effizienter und einfacher ist.
3. Die EU-Rechtsvorschriften sollen einheitlicher angewendet werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden.
Darüber hinaus hat die Kommission eine zweite Fassung ihrer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte angenommen, in der die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, von 18 auf sieben reduziert wurde.

2. Bewertung des Vorschlags

Mit der Aufhebung obsoleter und Abgleichung überlappender Regelungen soll der Rechtsrahmen vereinfacht und an neue und zukünftige Marktbedingungen angepasst werden. Das Frequenzspektrum ist, wie andere Naturressourcen (Sonne, Wasser und Luft), ein öffentliches Gut; Marktmechanismen sind zwar wirksame Instrumente, um den optimalen wirtschaftlichen Wert (privat und öffentlich) zu erzielen, doch diese allein sind nicht in der Lage, dem allgemeinen Interesse zu dienen und öffentliche Güter bereitzustellen, die unerlässlich sind, wenn eine Informationsgesellschaft für Europa erreicht werden soll. Deshalb bedarf es eines kombinierten Politik und Marktansatzes. Ein gemischtes System der Verwaltung des Frequenzspektrums basierend auf ausgewogenen Kombinationen von Alternativen (Umfang der Harmonisierung gegenüber der Dienstneutralität, Standardisierung gegenüber Technologieneutralität, Frequenzzuteilungsverfahren) ist deshalb vorzuziehen. Technologieneutralität sollte mit klaren Vorschriften in punkto Interoperabilität und den Bedingungen für die Auferlegung von Standards betrieben werden. Dienstneutralität sollte so verstanden werden, dass sie nur elektronische Kommunikationsdienste betrifft, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungstabellen und internationalen Vereinbarungen. Frequenzhandel sollte freiwillig sein und im Einklang mit der primären Nutzung des jeweiligen Frequenzbandes stehen. Die allgemeinen Genehmigungen sollten überschaubar bleiben und könnten bei Bedarf ausgebaut werden, auch wenn feststeht, dass es sich bei den meisten Genehmigungen um individuelle Nutzungsrechte handelt. Die Mitgliedstaaten sollten die Effizienz der Frequenznutzung gewährleisten und so bei ineffizienter Nutzung von Funkfrequenzen deren Einschränkung, Aufhebung oder Verkauf verfügen.
Ein größerer Teil des Frequenzspektrums sollte für lizenzfreie Frequenzen auf der Grundlage der Störungsfreiheit harmonisiert werden. Eine effektive Nutzung des Frequenzspektrums in den Mitgliedstaaten erfordert eine stärkere Koordinierung auf EU-Ebene, insbesondere bei der Entwicklung EU-weiter Dienste und der Aushandlung internationaler Vereinbarungen.
Die Verwaltung des Frequenzspektrums bleibt eine nationale Angelegenheit, aber nur auf EU-Ebene kann gesichert werden, dass EU-Interessen weltweit wirksam geschützt werden. Der wichtigste Leitgrundsatz bei der Zuteilung der durch die Umstellung auf digitale Übertragung freiwerdenden Frequenzen sollte der gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Wert sein.
Eine durchgängige Umsetzung erfordert in erster Linie unabhängige und ausreichend ausgestattete nationale Regulierungsbehörden (NRB). Zu einem wirksamen ordnungspolitischen Rahmen gehören auch spezialisierte Beschwerdestellen und effektive Beschwerdeinstrumente. Bei Fällen mit Auswirkungen für den Binnenmarkt müssen Beschwerdestellen auch die Möglichkeit haben, BERT (Gremium der Europäischen Regulierungsstellen im Telekommunikationsbereich) anzurufen.
Der geeignete Weg zur Gewährleistung von Kontinuität und Effektivität in einem System mit verteilten Zuständigkeiten ist die Koregulierung. Die Kommission sollte eher die Rolle eines Schlichters und Vermittlers als die eines Richters oder Maßreglers spielen. Zur Einbindung alle Beteiligten, der Kommission, der einzelnen NRB, BERT und der Interessenvertreter bei der Suche nach konstruktiven Lösungen ist bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen ein Streitbeilegungsverfahren einem Einspruchssystem vorzuziehen. Auch wenn man akzeptiert, dass eine Vorabregulierung vorübergehender Natur ist, sollte der Abbau von Vorschriften doch schrittweise und nur dann erfolgen, wenn die Märkte tatsächlich wettbewerbsfähig werden. Darüber hinaus sollten die Folgen neuer Zugangstechnologien (Glasfasernetze) für den Wettbewerb überwacht werden, die unter Umständen eine Anpassung des methodischen und ordnungspolitischen Instrumentariums verlangen, damit der Wettbewerb auf diesen neuen Märkten erhalten bleibt und gleichzeitig ausreichend Anreize für die Nutzung dieser neuen Netze geboten werden. Wenn keine Regulierung mehr notwendig ist und dereguliert werden kann, ist bei Marktanalysen, auch bei Analysen subnationaler Märkte, ein differenzierterer Ansatz geboten. Regulierungsverpflichtungen könnten in geographischen Räumen aufgehoben werden, bei denen man der Meinung ist, dass der Wettbewerb erfolgreich angelaufen ist, und demgegenüber in nicht wettbewerbsfähigen Marktbereichen, die als national wettbewerbsfähig gelten, wieder eingeführt oder verstärkt werden. Auch wenn anerkanntermaßen ein uneingeschränkter Infrastrukturwettbewerb (Bestehen mehrerer Hochleistungs-Glasfasernetze nebeneinander) vorzuziehen ist und deshalb als vorrangiges Ziel angestrebt werden sollte, wäre, wie der derzeitige Stand des Ausbaus konkurrierender Netze bereits zeigt, das wahrscheinlich nicht in allen Ländern oder allen geographischen Räumen innerhalb einzelner Länder machbar oder wirtschaftlich. In allen Fällen, in denen dies nicht machbar ist, wäre das Konzept der offenen Netze mit einer Aufteilung der Investitionen und einem gesetzlich vorgeschriebenen diskriminierungsfreien Zugang notwendig. Ist eine Aufteilung nicht realisierbar, sollte per Regulierung sichergestellt werden, dass das Investitionsrisiko von allen Betreibern, die Zugang haben, angemessen getragen wird.
Die Regulierungsstellen sollten über ein wirksames Instrumentarium verfügen, um Wettbewerb, Investitionen und Kundennutzen zu sichern. Dazu könnten je nach Intensität des Wettbewerbs im jeweiligen Gebiet die gesetzliche Festlegung der Kostenbeteiligung bei der Verkabelung von Gebäuden, die gesetzliche Anordnung des Zugangs zu passiver Infrastruktur (wie etwa Zugang zu Leitungsrohren, Masten, Wegerechten und Innenverkabelung) und Weiterleitungseinrichtungen (Backhaul), die Förderung gemeinsamer Investitionen und die Bündelung der Nachfrage sowie die Erweiterung von Entflechtungsanforderungen auf diese neuen Netze gehören.

II. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation KOM(2007)0699

1. Inhalt des Kommissionsvorschlags

Entsprechend dem Grundsatz einer besseren Rechtsetzung ist im geltenden Rechtsrahmen vorgesehen, dass die Kommission regelmäßig über sein Funktionieren Bericht erstattet. Mit dem ersten Bericht vom Juni 2006 schlug die Kommission Änderungen des Rechtsrahmens vor und leitete gleichzeitig eine viermonatige Anhörung der Öffentlichkeit ein. Bei dieser umfassenden und gründlichen Überprüfung traten mehrere Probleme zu Tage, die noch immer nicht gelöst sind. Sie betreffen insbesondere die uneinheitliche Anwendung der EU-Vorschriften und die aufsichtsrechtliche Fragmentierung des Binnenmarkts. Trotz der beträchtlichen Fortschritte, die bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt wurden, steht das uneinheitliche Vorgehen der 27 nationalen Regulierungsbehörden – mit deutlichen Unterschieden hinsichtlich der Zuständigkeiten, der Unabhängigkeit sowie der Finanz- und Personalausstattung – der technologischen Entwicklung im Wege und wird von den Unternehmen zunehmend als Hindernis empfunden, das der Erbringung länderübergreifender oder europaweiter Dienste entgegensteht. Überdies sollten die europäischen Bürger nicht überhöhte Preise zahlen müssen, weil die Kosten für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, künstlich hoch gehalten werden.
Um die Beseitigung dieser Hindernisse zu erleichtern, schlägt die Kommission die Einrichtung einer neuen unabhängigen Behörde (EECMA) vor, die eng mit den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und der Kommission zusammenarbeiten soll. Sie wird dem Europäischen Parlament verantwortlich sein, einen Regulierungsrat aus den Leitern der nationalen Regulierungsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten umfassen und die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) ersetzen. Sie wird die Kommission – insbesondere bei der Vorbereitung der Regulierungsentscheidungen nach dem so genannten „Artikel-7-Verfahren“ – fachkundig beraten, was dem Binnenmarkt durch eine einheitlichere Anwendung der EU-Regeln zugute kommen wird. Ferner wird die Behörde als EU-Fachzentrum für elektronische Kommunikationsnetze und dienste fungieren. Darüber hinaus wird die neue Behörde die Aufgaben der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) übernehmen, wodurch ein Großteil der dort festgestellten Probleme überwunden werden kann .

2. Bewertung des Vorschlags

Die „Gruppe Europäischer Regulierungsstellen“ (ERG) wurde von der Kommission im Jahr 2004 als unabhängige Beratergruppe eingesetzt, um Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen und der Kommission zu erleichtern. Allerdings kritisiert die Kommission nun, dass sämtliche gemeinsamen Konzepte der ERG de facto auf Kompromissen basieren und deshalb nur schwierig und langsam zu erreichen sind oder gänzlich unmöglich, wenn zwischen Regulierungsbehörden wesentliche Meinungsverschiedenheiten oder Interessenskonflikte bestehen. Die Kommission hat daher im Verlaufe der Überprüfung des Rahmens für die europäische Telekommunikation die Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation vorgeschlagen (EECMA) (KOM(2007)0699; 2007/0249(COD)). Die wohlmeinende Absicht des Kommissionsvorschlags besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern. Doch diese zukunftsorientierten Vorschläge für die EECMA könnten das Gegenteil bewirken und die europäische Wettbewerbsfähigkeit behindern, indem sie durch Schaffung enormer bürokratischer Strukturen den Verwaltungsaufwand erhöhen und den Kampf der Europäischen Kommission um eine bessere Rechtsetzung untergraben. Damit widersprechen sie auch dem Grundsatz der Subsidiarität, indem sie den Mitgliedstaaten und zuständigen nationalen Regulierungsbehörden (NRB) Befugnisse entziehen. Die neue Behörde wäre unnötig losgelöst von genau den Märkten, die sie regulieren soll, und würde isoliert von denjenigen agieren, die über eine detaillierte Kenntnis dieser Märkte verfügen. Ihre Existenz und ihre Tätigkeit widersprechen dem langfristigen Ziel, die Vorabregulierung soweit wie möglich zu reduzieren, damit Wettbewerb und nicht Regulierung den europäischen Markt ausmachen. Der vorgeschlagene Zusammenschluss mit ENISA ist nur sehr schwer nachvollziehbar. Dieser Zusammenschluss würde die Funktionsweise von EECMA sogar beeinträchtigen. Die Kommission würde kaum Verwaltungskosten einsparen und durch Übernahme ENISA-spezifischer Probleme, die mit EECMA wenig zu tun haben, deren zentrale Ausrichtung unterminieren.
Folglich soll ein Gremium der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation BERT (Body of European Regulators in Telecommunications) geschaffen werden, das viele der Funktionen der EECMA übernehmen könnte, ohne sich zu einer schwerfälligen Agentur zu entwickeln. Grundlage wäre die gute Praxis der ERG, deren Tätigkeit und Arbeitsmethoden gleichzeitig gestrafft würden. Zudem wäre die Kommission stärker als zuvor verpflichtet, das neue Gremium zu konsultieren und dessen Ansichten zu berücksichtigen. Die Gründung von BERT – auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag – würde die heutige ERG durch die formale Einsetzung eines beratenden Gremiums, dessen Funktionen und Zuständigkeiten ausdrücklich durch eine Verordnung geregelt werden, im europäischen Recht verankern. Dies würde BERT mit mehr Effizienz und einer größeren Legitimation ausstatten, als das bei der ERG derzeit der Fall ist. Gleichzeitig wäre die effektive Teilnahme der nationale Regulierungsbehörden (NRB) mit ihren wertvollen vor Ort gesammelten Erfahrungen gesichert.
BERT sollte gegenüber den jeweiligen europäischen Institutionen vollständig transparent und verantwortlich sein. BERT wird sich analog zur jetzigen Zusammensetzung der ERG aus den Vertretern der einzelstaatlichen NRB zusammensetzen. Das Gremium wird eine wesentlich einfachere Struktur als EECMA aufweisen, aber über eigenes Personal verfügen, um seine Unabhängigkeit sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten zu garantieren.
BERT würde die Kommission unabhängig beraten und seine Unabhängigkeit von den Staaten und der Branche behalten. So wie EECMA würde BERT als wichtigster Berater der Kommission, aber auch der einzelnen NRB fungieren, um EU-weit einen einheitlichen ordnungspolitischen Ansatz zu fördern. BERT würde seine Ansichten nach eigenem Ermessen und nicht nur nach Aufforderung durch die Kommission äußern. Das Gremium würde die detaillierten gemeinsamen Standpunkte der heutigen ERG zu Prioritätsmärkten weiterentwickeln, ein Programm zur Überwachung der Erfüllung der Aufgaben durch die NRB erarbeiten und nicht gerechtfertigte Abweichungen ermitteln.
Die Aufgaben von ENISA wären nicht Bestandteil des Auftrags von BERT, und zwar nicht nur deshalb, weil es an Synergien zwischen den Aufgabengebieten der beiden Einrichtungen mangelt, sondern weil dies vor allem auch die Unabhängigkeit von BERT beeinträchtigen könnte. In einem separaten Verfahren wurde das Mandat der Netzsicherheitsbehörde vorerst verlängert, bevor deren Aufgabenbereich an die neuen Marktgegebenheiten angepasst wird.
Die Frequenzpolitik, die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der verschiedenen NRB weisen Unterschiede auf, da nicht alle NRB über Zuständigkeit in diesem Bereich verfügen. Folglich sollten die Gruppe für Frequenzpolitik und der Funkfrequenzausschuss weiterhin ihre Aufgaben erfüllen, und obwohl BERT nicht die führende Rolle in der europäischen Frequenzpolitik übernehmen würde, sollte dennoch ein System der engen Zusammenarbeit mit den bereits bestehenden Gremien entwickelt werden, das BERT die Möglichkeit gibt, die Kommission gegebenenfalls bei der Auswahl der Unternehmen zu beraten, denen bei einem potenziellen europaweiten Lizenzvergabeverfahren Nutzungsrechte an Frequenzen oder Nummern erteilt werden sollen.
Ausgehend davon, dass dieses Gremium nur für einen kurzen Zeitraum existieren würde, ist es sinnvoller, diese Wegstrecke mit einem flexiblen BERT-Gremium anstelle einer schwerfälligen Kommissionsbehörde in Form von EECMA zurückzulegen. Hinsichtlich seiner Mission sollte kein Zweifel bestehen: Es sollte vollkommen klar sein, dass das Gremium keinen anderen Zweck verfolgt als den, beste Voraussetzungen für den Telekom-Markt zu schaffen, damit dieser baldmöglichst ausschließlich dem allgemeinen Wettbewerbsrechts unterstellt werden kann.

III. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
KOM(2007)0698

1. Inhalt des Kommissionsvorschlags

Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken; er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist, und gewährleistet einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger. Den derzeitigen Anwendungsbereich und den Begriff des Universaldienstes in der EU lässt der Vorschlag unberührt, da diese Aspekte 2008 Gegenstand einer getrennten Konsultation sein werden.
Konkret werden mit dem vorliegenden Vorschlag zwei Ziele verfolgt: Einmal die Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem für behinderte Nutzer der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtert sowie die Erreichbarkeit der Notdienste verbessert wird; und die Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch verschärfte Sicherheitsbestimmungen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen.

2. Bewertung des Vorschlags
2.1. Änderungen an der Universaldienstrichtlinie
Das Parlament schlägt eine Reihe von Abänderungen vor, die folgende Bereiche der Vorschläge betreffen, wobei das allgemeine Ziel darin besteht, die Bestimmungen zu vereinfachen, zu präzisieren und zu stärken.
Insbesondere soll eine Präzisierung der vor Vertragsabschluss bereitzustellenden Informationen erfolgen, um Nutzer besser zu informieren. In diesem Zusammenhang sollen sämtliche Informations- und Transparenzbestimmungen ausgeweitet werden, unter anderem durch die Hinzufügung neuer Bestimmungen, wonach die Verbraucher über ihre rechtlichen Verpflichtungen bei der Nutzung eines Dienstes aufzuklären sind (insbesondere Achtung des Urheberrechts) und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit. Des Weiteren werden Maßnahmen zur Stärkung der Bestimmungen über die Bereitstellung von Diensten für behinderte Nutzer vorgeschlagen und detaillierte Abänderungen, die die Verfügbarkeit der Notrufnummer „112“ und die Angaben zum Anruferstandort betreffen. Weitere Punkte umfassen die Präzisierung und Vereinfachung der Anforderungen an die Dienstqualität, klarere Definition der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für die laufende Durchsetzung der Verbraucherrechte am Markt durch Streichung einiger der von der Kommission in diesen Bereichen vorgeschlagenen Zuständigkeiten und die Streichung der Bestimmungen über die Unterstützung des Telefonnummernraums für die Nummer „3883“, für den angesichts der Entwicklung ortsungebundener „Voice-over-Network” Dienste inzwischen eine geringe Verbrauchernachfrage erwartet wird.

2.2. e-privacy: Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
Der Berichterstatter hat seinen Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des europäischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Des Weiteren wurden im Verlauf der Verhandlungen auch die Hinweise der Art. 29 Arbeitsgruppe zu einzelnen Themenpunkten berücksichtigt. Durch den Berichterstatter des LIBE Ausschusses konnte der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation u. a. durch die Einführung einer neuen Pflicht zur Anzeige von Verstößen und verbesserte Durchführungsmechanismen verbessert werden.
– Betonung des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie
– Einbeziehung der öffentlich zugänglichen privaten elektronischen Kommunikationsnetze
– Schaffung der Möglichkeit für juristische und natürliche Personen, gegen Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gerichtlich vorzugehen
– Spezifizierung des Kommissionsvorschlags hinsichtlich der Benachrichtigung bei Sicherheitsverletzungen im Hinblick auf den Verlust etc. personenbezogener Daten
– Hinweis darauf, dass die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) die richtige Einrichtung zur Behandlung der mit der Netzsicherheit zusammenhängenden Fragen ist
– Grundsätzlich ist die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen verboten, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Verbot und Einverständniserklärung beziehen sich auch auf Fälle, in denen Spähsoftware, Trojaner und andere Software z.B. mit Hilfe von Speichermedien wie CD-Roms, USB-Sticks installiert werden.
– Abdeckung von Technologien, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/58/EG entstanden sind
– Verstärkung des Verbraucherschutzes durch die Vorschrift, dass bestimmte Maßnahmen der vorherigen Einwilligung der Nutzer bedürfen
– Aufforderung an die Kommission, einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorzulegen.

IV. Mitteilung der Kommission über die Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen KOM(2007)0700

1. Inhalt des Kommissionsvorschlags

Durch die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik bis Ende 2012 wird infolge der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik eine beispiellose Menge an Funkfrequenzen in Europa frei werden. Dieser Frequenzzugewinn wird als „digitale Dividende“ bezeichnet.
Die digitale Dividende ist eine einzigartige Gelegenheit zur Deckung des rasch wachsenden Frequenzbedarfs drahtloser Kommunikationsdienste . Dadurch werden ausreichende Frequenzkapazitäten frei, um den Rundfunkveranstaltern eine erhebliche Weiterentwicklung und Erweiterung ihrer Dienste zu ermöglichen und gleichzeitig den Zugang zu dieser wertvollen Ressource für andere sozial und wirtschaftlich wichtige Anwendungen zu gewährleisten, zum Beispiel für Breitbandanwendungen zur Überwindung der „digitalen Kluft“ . Die digitale Dividende kann also in eine „Win-Win-Situation“ für alle Beteiligten münden. Allerdings können die Vorteile der digitalen Dividende nur dann umfassend genutzt werden, wenn das Hauptaugenmerk unvoreingenommen auf die Ermittlung der wertvollsten Arten der Frequenznutzung gelegt wird. Daher wird in dieser Mitteilung ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene vorgeschlagen, um eine sowohl aus sozialer als auch aus volkswirtschaftlicher Sicht optimale Nutzung der Dividende zu gewährleisten.

2. Bewertung des Vorschlags
Die Zuweisung der digitalen Dividende kann aufgrund unterschiedlicher politischer Erwägungen erfolgen. Der Sonderausschuss für Kultur, Medien und Sport des britischen Parlaments hat die Forderungen der Rundfunkbetreiber nach Reservierung eines Teils der digitalen Dividende für HDTV zurückgewiesen und in seinem Bericht über die neuen Medien und die Kreativ-Industrie den Ansatz der britischen Regulierungsbehörden für eine technologie- und anwendungsneutrale Versteigerung der durch die digitale Umstellung frei gewordenen Frequenzen befürwortet. Im Gegensatz dazu hat sich der französische Senat gegen die Technologieneutralität ausgesprochen. In dem Bericht wird angeführt, dass dem Ausschuss durchaus bewusst ist, dass die Zuweisung von Frequenzen für verschiedene Nutzungen auf der Grundlage einer politischen Entscheidung, gefolgt von einer demokratischen Debatte, erfolgen sollte und nicht der „Blindheit der Marktkräfte“ überlassen werden sollte. Zudem äußert der Ausschuss ernsthafte Bedenken an dem technologieneutralen Ansatz, den die Europäische Kommission im Rahmen der Überprüfung der Verordnungen zur elektronischen Kommunikation beabsichtigt anzunehmen.
Die unterschiedlichen auf nationaler Ebene vorgeschlagenen Lösungen, die Dringlichkeit der Umstellung in einigen Mitgliedstaaten und die unterschiedlichen nationalen Umstellungspläne machen eine Reaktion auf Gemeinschaftsebene erforderlich, mit der nicht bis zum Inkrafttreten der Änderungsrichtlinien gewartet werden kann. Die Mitgliedstaaten sind zwar berechtigt, die Nutzung der digitalen Dividende festzulegen, jedoch kann durch ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden, dass funktechnische Störungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vermieden werden.
Unterstützt wird daher ein gemeinsames und ausgewogenes Konzept für die Nutzung der digitalen Dividende, das den Rundfunkbetreibern ermöglicht, weiterhin ihre Dienste anzubieten und zu erweitern und den Telekommunikationsbetreibern ermöglicht, diese Ressource zu nutzen, um neue Dienste einzuführen, wobei die Zuweisung der digitalen Dividende für andere wichtige soziale und wirtschaftliche Belange technologieneutral erfolgen sollte. Das Genfer Abkommen der Internationalen Fernmeldeunion von 2006 (RRC-06) und die Weltfunkkonferenz 2007 (WRC-07) haben einen wesentlichen Beitrag zur Reorganisation des Ultrahochfrequenzbands (UHF) geleistet. Die Entscheidungsfindung über ein gemeinsames Konzept zur Nutzung der digitalen Dividende soll angestoßen werden, da die digitale Dividende in einigen Mitgliedstaaten bereits anfällt und der Übergang zum Digitalfernsehen in der EU voraussichtlich 2012 abgeschlossen sein wird.
Die Mitgliedstaaten sollen daher auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik bis Ende 2009 nationale Strategien zur digitalen Dividende zu entwickeln und die Einführung neuer Dienste zu erleichtern, indem sie untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um innerhalb der als digitale Dividende frei werdenden Frequenzen gemeinsame Frequenzbänder festzulegen, deren Nutzung durch Anwendungsgruppen optimiert werden kann.
Die Kommission sollte ihrerseits bewährte Verfahren auf EU-Ebene fördern und die erforderlichen Maßnahmen zur Reservierung und Koordinierung der gemeinsamen Frequenzbänder auf EU-Ebene vorbereiten.

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